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   LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12   

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LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12 (https://dejure.org/2012,30615)
LG Aachen, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 S 25/12 (https://dejure.org/2012,30615)
LG Aachen, Entscheidung vom 17. August 2012 - 6 S 25/12 (https://dejure.org/2012,30615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wildschaden, Vorverfahren, Mängel, Schaden, Darlegung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    LJagdG NW §§ 36 ff.; BJagdG § 29
    Wildschaden, Vorverfahren, Mängel, Schaden, Darlegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer hinreichenden Konkretisierung des Schadens und der Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG für einen Schadensersatzanspruch gegen den Jagdpächter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer hinreichenden Konkretisierung des Schadens und der Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG für einen Schadensersatzanspruch gegen den Jagdpächter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 91/10

    Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu

    Auszug aus LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
    Zudem hat der für die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 34 S. 1 BJagdG darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris) selbst nach Kenntnisnahme von dem neuen Vorbringen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2011 auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur pauschal bestritten, dass es bereits im September 2010 und jeweils auch nach den Wildschadensmeldungen vom 15.10.2010, 09.01.2011 und 10.05.2011 zu weiteren Wildschäden gekommen sei.

    Wenn sich aber ein Wildschaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen anzumelden versäumt wurde, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich ist, geht dies zum Nachteil des Geschädigten geht, der dann seinen Ersatzanspruch in vollem Umfang verliert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Die Vorschrift des § 34 S. 1 BJagdG beruht nämlich darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Wildschadens schnell getroffen werden müssen, denn ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG vorliegt, lässt sich zumeist nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Werden nicht unmittelbar nach der Schadensentstehung Feststellungen zu seiner Ursache getroffen, ist es nämlich im Nachhinein oft nicht mehr möglich, ob und inwieweit der Schaden ganz oder teilweise nicht auch auf Witterungseinflüsse, Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 S. 1 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke bei der Einordnung eines Schadens als Wildschaden eine entscheidende Rolle spielen und sich das äußere Bild, das maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG geben kann, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nötig (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG handelt es sich daher um eine von Amts wegen zu beachtende materielle Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch hindert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Die Beweislast für die Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiellen Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 - AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich nur auf den Schaden, von dem der Anspruchssteller in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Schadensfall im Sinne des § 34 S. 1 BJagdG ist dabei aber nur der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden, während ein zeitlich früherer oder späterer Schaden nicht Gegenstand der Anmeldung sein kann (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Auch neue Schäden sind wegen des Bedürfnisses nach einer zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers daher grundsätzlich zusätzlich zu melden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass bei sich wiederholenden Schadensfällen beziehungsweise sich fortlaufend vertiefenden Schäden eine Nachmeldung nötig ist, kommt demgegenüber angesichts der gesetzlichen Regelung in § 34 S. 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 216/09

    Haftung für Wildschäden: Zur Ausschlussfrist für die Anmeldung von Wildschäden

    Auszug aus LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
    Zudem hat der für die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 34 S. 1 BJagdG darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris) selbst nach Kenntnisnahme von dem neuen Vorbringen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2011 auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur pauschal bestritten, dass es bereits im September 2010 und jeweils auch nach den Wildschadensmeldungen vom 15.10.2010, 09.01.2011 und 10.05.2011 zu weiteren Wildschäden gekommen sei.

    Wenn sich aber ein Wildschaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen anzumelden versäumt wurde, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich ist, geht dies zum Nachteil des Geschädigten geht, der dann seinen Ersatzanspruch in vollem Umfang verliert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Die Vorschrift des § 34 S. 1 BJagdG beruht nämlich darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Wildschadens schnell getroffen werden müssen, denn ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG vorliegt, lässt sich zumeist nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Werden nicht unmittelbar nach der Schadensentstehung Feststellungen zu seiner Ursache getroffen, ist es nämlich im Nachhinein oft nicht mehr möglich, ob und inwieweit der Schaden ganz oder teilweise nicht auch auf Witterungseinflüsse, Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 S. 1 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke bei der Einordnung eines Schadens als Wildschaden eine entscheidende Rolle spielen und sich das äußere Bild, das maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG geben kann, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nötig (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG handelt es sich daher um eine von Amts wegen zu beachtende materielle Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch hindert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Die Beweislast für die Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiellen Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 - AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich nur auf den Schaden, von dem der Anspruchssteller in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Schadensfall im Sinne des § 34 S. 1 BJagdG ist dabei aber nur der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden, während ein zeitlich früherer oder späterer Schaden nicht Gegenstand der Anmeldung sein kann (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Auch neue Schäden sind wegen des Bedürfnisses nach einer zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers daher grundsätzlich zusätzlich zu melden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris).

  • AG Siegburg, 16.02.2011 - 118 C 486/10

    Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens ist wegen Versäumung der einwöchigen Frist

    Auszug aus LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
    Nach zutreffender Ansicht ist nämlich anzunehmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Zweck des Vorverfahrens nach §§ 36 ff. LJagdG NW ist es zum einen, den entstandenen Schaden festzuhalten, zum anderen durch einen gütlichen Ausgleich zwischen Beteiligten Gerichtsverfahren zu vermeiden (AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Jedenfalls dann, wenn die Mängel des Vorverfahrens nicht so schwerwiegend sind, dass sich dieses als insgesamt nichtig darstellt, werden diese Zwecke aber auch durch die Durchführung eines verfahrensfehlerhaften Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW erreicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Die Beweislast für die Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiellen Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 - AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

  • AG Siegburg, 24.09.2010 - 111 C 150/08

    Folgen von Mängeln im Vorverfahren für eine spätere Klage; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
    Nach zutreffender Ansicht ist nämlich anzunehmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Zweck des Vorverfahrens nach §§ 36 ff. LJagdG NW ist es zum einen, den entstandenen Schaden festzuhalten, zum anderen durch einen gütlichen Ausgleich zwischen Beteiligten Gerichtsverfahren zu vermeiden (AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Jedenfalls dann, wenn die Mängel des Vorverfahrens nicht so schwerwiegend sind, dass sich dieses als insgesamt nichtig darstellt, werden diese Zwecke aber auch durch die Durchführung eines verfahrensfehlerhaften Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW erreicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 12.01.2006 - 7 U 105/05

    Entstehen eines Verfahrensfehlers durch die Hinzuziehung eines nicht amtlich

    Auszug aus LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
    Nach zutreffender Ansicht ist nämlich anzunehmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Jedenfalls dann, wenn die Mängel des Vorverfahrens nicht so schwerwiegend sind, dass sich dieses als insgesamt nichtig darstellt, werden diese Zwecke aber auch durch die Durchführung eines verfahrensfehlerhaften Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW erreicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 - AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 - jeweils zitiert nach juris).

  • LG Rostock, 08.07.2009 - 1 S 141/08

    Haftung für Wildschäden: Ausschlussfrist für die Anmeldung des Schadens

    Auszug aus LG Aachen, 17.08.2012 - 6 S 25/12
    Nichts anderes folgt aus der vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 - (zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Etwaige inhaltliche Fehler lassen daher auch das in § 362 Abs. 1 BGB angeordnete Erlöschen des Abrechnungsanspruchs unberührt, weil der Vermieter aus § 259 Abs. 1 BGB lediglich zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 8.12.2010 und v. 5.12.2012 aaO.).

    Diese Nachteile kann der Vermieter zwar dadurch vermeiden, dass er mit dem Hausmeister zwei selbständige Verträge über seine umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeitsbereiche schließt und den Mieter sodann zur Kontrolle der angesetzten Kosten auf sein Belegeinsichtsrecht verweist (BGH, Urt. v. 13.1.2010, aaO., Rn. 26 und Hinweisbeschl. v. 13.9.2011, VIII ZR 45/11, Rn. 6; LG Itzehoe, Urt. v. 17.10.2010, 9 S 23/10; LG Bonn, Urt. v. 15.12.2012, 6 S 25/12).

  • AG Brandenburg, 02.02.2017 - 31 C 404/15

    Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und

    Auch hat der Beklagte vorliegend persönlich im Verhandlungstermin erklärt, dass er den hier streitbefangenen Schaden auf den Flächen des Klägers bereits in der letzten Mai-Woche des Jahres 2015 selbst habe sehen können, so dass dieser Schaden also nicht erst in der Woche vom 12.07.2015 zum 19.07.2015 entstanden sei sondern schon Ende Mai 2015 und somit die Beweislast für die Einhaltung der Frist von einer Woche grundsätzlich hier den geschädigten Kläger traf ( BGH , Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011,Seiten 1106 ff.; BGH , Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1398 ff.; LG Koblenz , Beschluss vom 27.10.2014, Az.: 12 S 162/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 229 LG Trier , Urteil vom 09.09.2014, Az.: 1 S 47/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 245 LG Saarbrücken , Urteil vom 28.03.2013, Az.: 13 S 173/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 06905 = " juris"; LG Aachen , Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 S 25/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 208 LG Verden , Urteil vom 27.06.2012, Az.: 2 S 328/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 209; LG Koblenz , Urteil vom 14.06.2012, Az.: 14 S 98/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 106; LG Marburg , Urteil vom 18.06.2003, Az.: 5 S 200/01, u.a. in: "juris"; LG Hagen/Westfalen , Urteil vom 17.02.1998, Az.: 1 S 291/97; AG Neuwied , Urteil vom 17.06.2015, Az.: 41 C 1213/13, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 238 AG Pfaffenhofen , Urteil vom 11.12.2014, Az.: 2 C 325/13, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 230 AG Riedlingen , Urteil vom 20.11.2014, Az.: 1 C 318/13, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 246 AG Siegburg , Urteil vom 09.03.2011, Az.: 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192; AG Gummersbach , Urteil vom 08.01.2009, Az.: 1 C 310/03; AG Lichtenfels , Urteil vom 05.04.2006, Az.: 1 C 338/05, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 157 AG Schwedt , Urteil vom 08.09.2003, Az.: 3 C 45/02, u.a. in: "juris" ), weil die Ausschlusswirkung auch nicht davon abhängt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten.

    H... M... in ihrer gutachterlichen schriftlichen Stellungnahme vom 26.10.2015 - Anlage K 7 (Blatt 19 bis 20 der Akte) - und ihrer Aussage vom 06.12.2016 somit fachkundig dargelegt, dass der dem Kläger entstandene Schaden mit insgesamt 3.587,40 Euro netto - und somit in Höhe der nunmehrigen Klage - zu bemessen sei, so dass der Vortrag der Klägerseite insofern den an die Klägerseite zu stellenden Anforderungen an die substantiierte Darlegung des Schadens genügt ( LG Aachen , Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 S 25/12, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 208 ).

  • AG Wuppertal, 01.12.2020 - 33 C 423/19
    Da die Meldung verfristet war, kann dahinstehen, ob sie im Übrigen den Anforderungen des § 34 S. 1 BJagdG genügt, insbesondere ob sie den Umfang der Schäden hätte bezeichnen müssen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 17.08.2012 - 6 S 25/12 -, Rn. 7, juris; AG Prüm, Urteil vom 15.04.2015 - 6 C 12/14 -, Rn. 17 ff., juris).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41919
LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12 (https://dejure.org/2012,41919)
LG Bonn, Entscheidung vom 15.11.2012 - 6 S 25/12 (https://dejure.org/2012,41919)
LG Bonn, Entscheidung vom 15. November 2012 - 6 S 25/12 (https://dejure.org/2012,41919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumsanteile, Nebenkosten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 535 BGB, § 556a BGB
    Wohnungseigentumsanteile, Nebenkosten

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Einmietvertrags hinsichtlich der Einordnung von sämtlichen der Wohnung wohnungseigentumrechtlich zugewiesenen Sondernutzungsrechte als Gegenstand des Mietvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3
    Auslegung eines Einmietvertrags hinsichtlich der Einordnung von sämtlichen der Wohnung wohnungseigentumrechtlich zugewiesenen Sondernutzungsrechte als Gegenstand des Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondernutzungsrechte der Wohnung: Auch Gegenstand des Mietvertrages?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung kann bei unverständlichem Umlageschlüssel teilweise unwirksam sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondernutzungsrechte der Wohnung: Auch Gegenstand des Mietvertrags? (IMR 2013, 1090)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 441
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 103/06

    Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12
    Nach der Rechtsprechung können zwar auch Mieter, die kaum einen nachvollziehbaren Nutzen aus einem vorhandenen Aufzug ziehen können, an den Kosten des Aufzugs im Rahmen der Nebenkostenabrechnung beteiligt werden, wie etwa der Erdgeschossmieter (vgl. BGH WuM 2006, 613), aber dies gilt nicht, wenn der betroffene Mieter gar keinen Zugang zum Aufzug hat und diesen damit auch nicht einmal theoretisch nutzen kann.
  • LG Mannheim, 21.11.2007 - 4 S 11/07
    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12
    Auch nach der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Landgerichts Mannheim, Urteil vom 21.11.2007, 4 S 11/07, reicht für die formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung in der Regel aus, dass in der Abrechnung selbst oder in einer beigefügten Anlage eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten ist.
  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 169/03

    Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabes für die Grundsteuer

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12
    Der Einwand der Beklagten, wonach auch die Grundsteuer anteilig nach Wohnfläche für die gesamte Abrechnungseinheit umzulegen sei, unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WuM 2004, 403), geht fehl.
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12
    Soweit die Beklagten pauschal nicht vorgenommene Vorwegabzüge hinsichtlich des unstreitig vorhandenen Gewerberaummieters beanstanden, vermag dies schon im Ansatz allenfalls inhaltliche Fehler der Abrechnung zu begründen (vgl. BGH WuM 2010, 627); dies ist aber jedenfalls auch unsubstantiiert.
  • LG Hamburg, 07.09.2010 - 333 S 35/10

    Vermieter ist wegen Unzumutbarkeit nicht zur Aufschlüsselung von Grundsteuer für

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2012 - 6 S 25/12
    Soweit die Formulierung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der von der Wohnungseigentumsgemeinschaft im jeweiligen Abrechnungszeitraum verwendete Umlageschlüssel vertraglich vereinbart sein sollte, wäre die Klausel ohnehin gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (vgl. so auch im Ergebnis LG Hamburg WuM 2011, 23; a.A. wohl Schmidt-Futterer-Langenberg, 10. Auflage, § 556a, Rn. 31).
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